(1) § 5 gilt sinngemäß für die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft.
(2) Vorgänge im Sinne der §§ 2, 6, 7 und 10 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
(3) Die Einbringung von Grundstücken gemäß § 11 als Sacheinlage des Bundes in die Aktiengesellschaft ist von der Grunderwerbsteuer und von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
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