§ 13 — IAKW-Finanzierungsgesetz
Gliederung
B. Österreichisches Konferenzzentrum
§ 13
Rückverweise
Der Bund garantiert den Vorzugsaktionären gemäß § 8 lit. b die Bezahlung einer jährlichen Dividende von 6% auf die übernommenen und eingezahlten Vorzugsaktien.
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