Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache
Vorwort
§ 1
Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (politischer Bezirk Braunau am Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 1 und G 13 durch die in der Beschreibung ( Anlage 1 ) und im Plan im Maßstab 1:2000 ( Anlage 2 ) dargestellte Mittellinie der Moosache ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.
§ 2
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Anlage 1
zu § 1
Anl. 1
Anlage 2 zu § 1
Anl. 2
(Anm.: Plan als PDF dokumentiert)
Anhänge
PlanPDF