(1) Dieses Bundesgesetz tritt – unbeschadet der zur Wirksamkeit seiner §§ 1 bis 3 jeweils erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Burgenland, Kärnten und Steiermark – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise