BundesrechtBundesgesetzeVerteilungsgesetz Bulgarien§ 16

§ 16

In Kraft seit 01. Juli 1964
Up-to-date

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgesetzte Umrechnung in österreichische Schilling maßgebend.

(2) 7 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Nennbetrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

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