(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgesetzte Umrechnung in österreichische Schilling maßgebend.
(2) 7 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Nennbetrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
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