§ 15 — Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Soweit weder dieses Bundesgesetz noch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1962 abweichende Bestimmungen vorsehen, sind die materiellen Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzuwenden.
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