BundesrechtBundesgesetze10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz§ 6

§ 6

In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date

Begehren auf Übertragung von Vermögenswerten nach dem § 1 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens zum 31. Dezember 1962 an das Bundesministerium für Finanzen zu richten.

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