Die §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, gelten nicht für Personen, die nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
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