Personen, die als jugoslawische Staatsangehörige Vermögenschaften, Rechte und Interessen durch eine staatliche Maßnahme, die ihren Rechtsgrund nicht im Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages hat, auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verloren haben, wird keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.
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