Physischen und juristischen Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.
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