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Bundesrecht
Bundesgesetze
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Anl. 5
Anl. 5 Aufzählung der Zuschläge gemäß § 21 für Gebäude.
In Kraft seit 01. September 1962
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Anl. 5 Aufzählung der Zuschläge gemäß § 21 für Gebäude. — 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
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(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 5
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