Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, jedoch hinsichtlich des § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich des § 5 Abs. 1 das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 8 je nach dem sachlichen Wirkungsbereich die Bundesregierung, das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.
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