(1) Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Fonds wird hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit Behörden und Ämtern von der Entrichtung der Stempelgebühren und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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