§ 4 — 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Rückverweise
Im Falle der Aufrechnung gemäß § 2 oder § 3 gilt die Beschränkung des Zinsenlaufes und des Zinssatzes gemäß § 1 auch für die zur Aufrechnung gelangende Gegenforderung des Schuldners der Republik Österreich.
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