(Anm.: Abs. 1 und 2 betreffen Änderungen des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957)
(3) Mit der Vollziehung des Art. I §§ 1 bis 3 ist das Bundesministerium für Finanzen und mit der Vollziehung des Art. I §§ 4 und 5 Abs. 1, 3 bis 5 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der Bestimmung des Art. I § 5 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien und mit der Vollziehung des Art. II das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Inneres betraut.
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