BundesrechtBundesgesetzeVermögensvertragsdurchführungsgesetz§ 12

§ 12

In Kraft seit 08. Juli 1958
Up-to-date
§ 12. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung diese Bundesgesetzes sind betraut:

a) sofern § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzuwenden ist, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

b) sofern § 11 Abs. 4, der übrige § 20, die §§ 26, 27 Abs. 2 und § 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzuwenden sind, das Bundesministerium für Justiz;

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen.

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