Besatzungsschädengesetz
Gegenstand der Entschädigung.
§ 2(1) Entschädigung ist demjenigen zu gewähren, in d
§ 3(1) Ein Anspruch auf Entschädigung im Sinne dieses
§ 4Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesg
§ 5Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgesch
§ 6(1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgeset
§ 7Ermittlung der Entschädigung.
§ 8(1) Die Entschädigung wegen Wegnahme, Verlust oder
§ 9(1) Die Entschädigung wegen Beschädigung einer Sac
§ 10Die Entschädigung wegen Schäden, die an einem unbe
§ 11Die Entschädigung, die für die Instandsetzung eine
§ 12(1) Sind für eine Sache während der Inanspruchnahm
§ 13Haben Streitkräfte einer Besatzungsmacht beweglich
§ 14(1) Die Entschädigung ist begrenzt wie folgt:
§ 15(1) Übersteigt die Entschädigungssumme 100.000 S,
§ 16Verfahren.
§ 17(1) In der Anmeldung ist der für die Begründung de
§ 18Die Finanzlandesdirektion kann verlangen, daß der
§ 19(1) Wird von der Finanzlandesdirektion ein Entschä
§ 20(1) Die Bundesentschädigungskommission ist beim Bu
§ 21(1) Der Bundesminister für Justiz hat im Einverneh
§ 22(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jeden
§ 23(1) Mitglieder der Bundesentschädigungskommission,
§ 24(1) Die Richter und die Mitglieder der ersten Grup
§ 25(1) Die Bundesentschädigungskommission fasst ihre
§ 27Ansprüche aus Schäden, die durch die Streitkräfte
§ 28Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 29(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmunge
§ 30(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
Vorwort
ABSCHNITT I.
§ 1 Gegenstand der Entschädigung.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Entschädigungen an Personen, die gegenüber den Alliierten oder Assoziierten Mächten Ansprüche aus Nichtkampfschäden in Österreich erworben haben.
(2) Unter Nichtkampfschäden im Sinne des Abs. 1 ist ein Schaden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache zu verstehen, der von den Streitkräften oder Dienststellen der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder deren Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945 bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes verursacht worden ist.
(3) War eine Liegenschaft oder ein Teil einer solchen von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen, so wird angenommen, daß ein Schaden an den zum persönlichen Gebrauch bestimmten oder an den in § 7 genannten Sachen sowie an Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten, die sich auf der Liegenschaft befanden, zu Beginn der Inanspruchnahme verursacht worden ist.
§ 2
(1) Entschädigung ist demjenigen zu gewähren, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten ist.
(2) Hat nach Schadenseintritt eine Rechtsnachfolge in das geschädigte Vermögen stattgefunden, so kann der Anspruch auf Entschädigung vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn er dartut, daß der Anspruch auf Entschädigung ihm mit dem geschädigten Vermögen übertragen worden ist.
(3) Wurde ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb dem Übernehmer gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung überlassen, so wird im Zweifelsfall vermutet, daß der Übergeber die Anspruchsberechtigung auf den Übernehmer übertragen wollte.
(4) Bezieht sich die Entschädigungsforderung auf Wohn- oder Geschäftsräume, die bereits vor der Inanspruchnahme durch eine der Besatzungsmächte in Bestand gegeben waren, so ist dem Bestandnehmer die Entschädigung für jene Schäden zu gewähren, zu deren Behebung der Bestandgeber nicht verpflichtet ist und die der Bestandgeber auch nicht aus eigenem behoben hat.
§ 3
(1) Ein Anspruch auf Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht gegeben
1. wenn der Schaden entstanden ist durch, oder im Zusammenhang mit, oder als Folge von
a) Entmilitarisierungsmaßnahmen
b) Maßnahmen der Demontage
c) Maßnahmen zur Zurückstellung von Sachen ins Ausland (Restitutionen);
2. wenn der Schaden entstanden ist
a) an Sachen, die auf Grund des Art. 22 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder übergegangen wären, wenn sie nicht verlorengegangen oder durch die Besatzungsmacht weggenommen oder zerstört worden wären; dies gilt nicht für Sachen, die auf Grund der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden oder auf die § 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, Anwendung findet;
b) an Sachen einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland, wenn wenigstens 75 v. H. der Anteilsrechte auf Grund des Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind; dies gilt nicht, wenn die juristische Person mit dem Sitz im Inland ein Wohnungsunternehmen ist, das auf Grund der Bestimmungen des Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetzes als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt ist;
c) an Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Sachen, die von der ehemaligen Verwaltung des sowjetischen Eigentums in Österreich oder der ehemaligen Sowjetischen Mineralölverwaltung innegehabt oder in Anspruch genommen worden waren; dies gilt nicht für Schäden an Wohnräumen und dem darin befindlichen Hausrat;
d) an Sachen, die nach inländischen Vorschriften oder nach einer allgemeinen Anordnung einer Besatzungsmacht abgeliefert werden mußten oder für die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Pflicht zur Anmeldung oder Anbietung bestanden hat, der der Geschädigte nicht nachgekommen ist;
e) an Sachen im Eigentum von Gebietskörperschaften, sofern die Sachen vor Schadenseintritt von Dienststellen verwendet wurden, die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig waren.
(2) Wurden an einer Liegenschaft oder an den auf ihr befindlichen Sachen Maßnahmen der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art vorgenommen, so wird vermutet, daß die an der Liegenschaft oder an den Sachen verursachten Schäden im Zusammenhang mit den angeführten Maßnahmen entstanden sind.
§ 4
Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ist nicht gegeben für Nutzungs- oder Verdienstentgang oder für die gewöhnliche Abnützung einer Sache während der Dauer der Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht oder für Verlust oder Schaden durch Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages.
§ 5
Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 16) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§ 19) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.
§ 6
(1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer Besatzungsmacht oder unmittelbar aus Bundesmitteln einem Geschädigten zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte eine schriftliche Erklärung abgegeben, durch die er auf weitere Ansprüche verzichtet, so kann er auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend machen.
(2) Auf eine Entschädigung sind Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte auf Grund der Rückstellungsgesetze oder aus Bundesmitteln oder sonst aus öffentlichen Mitteln ohne Verpflichtung zur Rückzahlung als Abgeltung eines Schadens erhalten hat für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren ist.
ABSCHNITT II.
§ 7 Ermittlung der Entschädigung.
Die Entschädigung wegen Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder von im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen ist nach den Preisen entsprechend den im Zeitpunkt der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung bestandenen Preisregelungsvorschriften oder, sofern Preisregelungsvorschriften nicht bestanden, im Rahmen des damaligen Preisgefüges zu bestimmen.
§ 8
(1) Die Entschädigung wegen Wegnahme, Verlust oder Zerstörung anderer als der in § 7 genannten körperlichen Sachen ist mit zwei Drittel, die von Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten mit einem Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Sachen entsprechend ihrem Zustand im Zeitpunkt des Schadenseintrittes, jedoch unter Zugrundelegung der Preisverhältnisse im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu bestimmen.
(2) Handelt es sich um zu einem Haushalt gehörige Gegenstände (Hausrat), so ist nach den Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorzugehen.
§ 9
(1) Die Entschädigung wegen Beschädigung einer Sache ist mit zwei Drittel der für die Instandsetzung der Sache zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch notwendigen Kosten zu bestimmen. Dabei sind Kosten für besonderes Material oder eine besondere Ausführung, die zur Wiederherstellung der Sache in ihren früheren Zustand notwendig wären, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die notwendigen Kosten sind unter Berücksichtigung des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes nach dem Wert- und Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln.
(3) War eine beschädigte Sache zur Zeit des Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig, so ist von den gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer der Sache bis zum Schadenseintritt zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer.
(Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1959)
§ 10
Die Entschädigung wegen Schäden, die an einem unbebauten oder land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück verursacht wurden, wird höchstens mit dem dem Grad der Beschädigung entsprechenden Teil des Dreifachen des zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes für das beschädigte Grundstück oder den beschädigten Grundstückteil gültigen Einheitswertes bemessen; Kulturschäden, die sich bloß auf den Ertrag des im Zeitpunkt des Schadenseintrittes laufenden Wirtschaftsjahres ausgewirkt haben, sind nicht zu veranschlagen.
§ 11
Die Entschädigung, die für die Instandsetzung einer Sache gewährt wird, darf die für den Fall der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung zu leistende Entschädigung nicht übersteigen.
§ 12
(1) Sind für eine Sache während der Inanspruchnahme notwendige oder nützliche Aufwendungen gemacht worden, deren Kosten der Geschädigte nicht getragen hat, so sind diese Aufwendungen, soweit sie im Zeitpunkt der Zurückgabe der Sache noch vorhanden waren, abzüglich jenes Teiles, der dem Verhältnis der Nutzungsdauer durch die Besatzungsmacht zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer entspricht, auf die Entschädigung anzurechnen.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufwendung notwendig oder nützlich war, sind außergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse außer Betracht zu lassen.
§ 13
Haben Streitkräfte einer Besatzungsmacht bewegliche körperliche Sachen im Zuge der Räumung von Beförderungsmitteln, Lagerhäusern oder im Zuge sonstiger Maßnahmen veräußert oder wurde eine solche Veräußerung auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung einer Besatzungsmacht vorgenommen, und ist hiefür eine Entschädigung zu gewähren, so ist diese mit dem unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 17 Währungsschutzgesetz, BGBl. Nr. 250/1947, erzielten Nettoerlös begrenzt.
§ 14
(1) Die Entschädigung ist begrenzt wie folgt:
a) Bei Schäden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der in § 7 genannten Sachen gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach § 7 beziehungsweise § 13 ermittelten Betrag von insgesamt 50.000 S der volle ermittelte Betrag,
von dem Mehrbetrag bis
einschließlich | 100.000 S | ..... 25 v. H. |
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 300.000 S | ..... 20 v. H. |
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 1,000.000 S | ..... 10 v. H. |
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 5,000.000 S | ..... 3 v. H. |
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 10,000.000 S | ..... 1 v. H. |
von jedem weiteren Mehrbetrag
.... 0.5 v. H. |
b) bei sonstigen Schäden gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach den §§ 8 bis 13 ermittelten Betrag von insgesamt 100.000 S der volle ermittelte Betrag,
von dem Mehrbetrag bis
einschließlich | 500.000 S | ..... 75 v. H. |
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 1,000.000 S | ..... 50 v. H. |
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 2,000.000 S | ..... 25 v. H. |
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 5,000.000 S | ..... 10 v. H. |
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 10,000.000 S | ..... 3 v. H. |
von jedem weiteren Mehrbetrag
.... 1 v. H. |
(2) Die Begrenzung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für einen beschädigten Betrieb, der zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschafter einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat. Die Anwendung des Abs. 1 auf den einzelnen geschädigten Miteigentümer oder Gesellschafter bleibt unberührt.
§ 15
(1) Übersteigt die Entschädigungssumme 100.000 S, so kann der Bund den Mehrbetrag zur Hälfte in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1959 in längstens zehn Jahren tilgbaren Schuldverschreibungen leisten. Insoweit die Entschädigung in Bundesschuldverschreibungen geleistet wird, sind diese samt Zinsscheinen mit den auf die Festsetzung der Entschädigung folgenden Fälligkeiten auszufolgen.
(2) Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer (einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten in den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwert angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.
(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
ABSCHNITT III.
§ 16 Verfahren.
(1) Ansprüche auf Entschädigung erlöschen, wenn sie nicht bis längstens 31. Dezember 1960 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, zerstörte oder beschädigte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.
(2) Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden, bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 1.
§ 17
(1) In der Anmeldung ist der für die Begründung des Anspruches auf Entschädigung maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen. Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung Richtlinien über die Form und den Inhalt der Anmeldung erlassen.
§ 18
Die Finanzlandesdirektion kann verlangen, daß der Geschädigte über fehlende oder beschädigte Sachen Auskünfte erteilt und Urkunden zur Verfügung stellt, sowie daß er einen Augenschein zum Zwecke der Feststellung von Schäden zuläßt.
§ 19
(1) Wird von der Finanzlandesdirektion ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von sechs Monaten seit dem Empfang des Anbotes durch den Geschädigten keine Einigung zustande, so kann der Geschädigte nach Ablauf dieser Frist den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 20) geltend machen.
(2) Wird von der Finanzlandesdirektion die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(3) Wird von der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt, von dem an die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung zu bestimmen sind, um längstens ein Jahr hinauszuschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen dies erforderlich macht.
§ 20
(1) Die Bundesentschädigungskommission ist beim Bundesministerium für Finanzen in Wien wieder errichtet.
(2) Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
(3) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.
(4) Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesentschädigungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesentschädigungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesentschädigungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
§ 21
(1) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die für den Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission, für seinen Stellvertreter und für die übrigen Senatsvorsitzenden erforderliche Anzahl von Richtern bestellen.
(2) Die Beisitzer der Bundesentschädigungskommission bestehen aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.
(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesminister für Finanzen aus Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzämter ernannt, die mit den Anboten und der Einigung über die Entschädigung (§ 19) nicht befasst sind.
(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges und der Bedeutung der für die Berufsgruppe in Betracht kommenden, nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Schäden zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.
(5) In die Bundesentschädigungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, volljährig sind und sich in vollem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
§ 22
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jeden Senat die Richter und je einen Beisitzer aus den Mitgliedern der ersten und zweiten Gruppe samt der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen.
(2) Sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind jeweils für zwei Jahre berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.
§ 23
(1) Mitglieder der Bundesentschädigungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission das Gelöbnis: „Ich gelobe, dass ich bei den Verhandlungen der Bundesentschädigungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und dass ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Geschädigten bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
§ 24
(1) Die Richter und die Mitglieder der ersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der jeweils geltenden Fassung. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz und für die Mitglieder der ersten Gruppe vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist.
(2) Die Mitglieder der zweiten Gruppe haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
§ 25
(1) Die Bundesentschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu erlassen.
§ 27
Ansprüche aus Schäden, die durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder durch deren Angehörige bis zum 25. Oktober 1955 verursacht wurden, können gegen die Republik Österreich nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, geltend gemacht werden.
ABSCHNITT IV.
§ 28 Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Lasten der Kredite für Besatzungsschäden Vorschußzahlungen auf Schäden geleistet worden sind, die durch dieses Bundesgesetz nicht geregelt werden, sind sie haushaltsmäßig wie endgültige Bundesausgaben für Besatzungsschäden zu behandeln. Derartige Vorschußzahlungen sind auf allfällige Beihilfen, sonstige Zuwendungen oder Zahlungen, die einem Geschädigten aus einer Kriegssachschadenregelung zukommen, anzurechnen.
§ 29
(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 30
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 21 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Die § 20 bis 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich tritt § 26 außer Kraft.
(3) Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nach diesem Bundesgesetz bei der Bundesentschädigungskommission nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, anhängige Verfahren sind von der Bundesentschädigungskommission in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 weiter zu führen.
„(5) Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. September 1959, mit der die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission erlassen wird, BGBl. Nr. 202/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 538/1975, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2013 ergangen.
Anlage zum Besatzungsschädengesetz.
Anl. 1 Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung für Gegenstände des Hausrates.
1. Die Bemessung der Entschädigung von Gegenständen des Hausrates, die in der nachfolgenden Liste verzeichnet sind, hat nach den angegebenen Berechnungspunkten zu erfolgen.
2. Für folgende nicht in der Liste verzeichnete Hausratsgegenstände sind nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes Punkte zuzuerkennen, die begrenzt sind wie folgt:
für Haus-, Tisch- und Bettwäsche ........................ | 300 Punkte, |
für Geschirr, Besteck, Ziergegenstände und sonstigen kleinen Hausrat ....................................... | 300 Punkte. |
3. Die Höchstpunkteanzahl gemäß Ziffer 2 ist für Totalverluste in jeder der beiden Kategorien unter der Voraussetzung zu gewähren, daß der Haushalt für zwei Personen ausreichend und angemessen eingerichtet war. Wenn einem geschädigten Haushalt zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes mehr als zwei Personen (Erwachsene oder Kinder) angehörten, erhöht sich die Höchstpunkteanzahl um je 10 v. H.
4. Für Hausratsgegenstände, die der Punktebewertung gemäß Ziffer 1 oder der Pauschalierung gemäß Ziffer 2 und 3 unterliegen, ist ein Zuschlag bis 33 1/3 v. H. zu gewähren, wenn es sich erwiesenermaßen um Gegenstände aus überdurchschnittlichem Material oder von besonderer Ausführung handelt; für neue oder neuwertige Gegenstände oder solche von erwiesenem Seltenheitswert ist ein Zuschlag bis höchstens 100 v. H. zu gewähren.
5. Für die Ermittlung der Entschädigung ist ein Punkt mit 1,80 S zu bemessen.
6. Für Hausratsgegenstände, die nicht in der Liste verzeichnet sind und die auch nicht unter die Pauschalierung gemäß Ziffer 2 und 3 fallen, ist die Entschädigung nach § 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Der gemeine Wert eines weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Hausratsgegenstandes, der im Zeitpunkt des Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig war und der auch keinen erwiesenen Seltenheitswert hatte, ist mit höchstens 40 v. H. der Anschaffungskosten neuer, hinsichtlich des Verwendungszweckes gleichartiger Gegenstände mittlerer Güte und Ausführung anzunehmen.
Liste der Hausratsgegenstände.
Gegenstand | Punkte | ||||
Abwasch | |||||
Kastenabwasch | 120 | ||||
Tischabwasch | 90 | ||||
Anrichten | |||||
Bauernstubenanrichte | 120 | ||||
Küchenanrichte | 80 | ||||
Zimmeranrichte | 150 | ||||
Bänke | |||||
Bank (auch Küchenbank) | 40 | ||||
Korbbank | 30 | ||||
Kücheneckbank | 125 | ||||
Wäschebank | 50 | ||||
Zimmerbank (gepolstert) | 160 | ||||
Beleuchtungskörper | |||||
Ampel | 20 | ||||
Kugelpende | 15 | ||||
Nachttischlampe | 10 | ||||
Nurglasleuchte (auch Soffitte) | 10 | ||||
Ständer(Steh)lampe | 30 | ||||
Tischlampe (auch Schreibtischlampe) | 15 | ||||
Wandleuchte | 12 | ||||
Luster, ein- bis vierflammig | 40 | ||||
Luster, fünf- und mehrflammig | 80 | ||||
Zugpende | 9 | ||||
Betten, Schlafmöbel | |||||
Bettbank | 160 | ||||
Bett mit Einsatz, Hartholz | 100 | ||||
Bett mit Einsatz, Weichholz | 80 | ||||
Bett mit Einsatz, Messing, Stahlrohr | 50 | ||||
Betteinsatz | 30 | ||||
Couch | 160 | ||||
Kinderbett | 25 | ||||
Lotterbett | 180 | ||||
Ottoman | 80 | ||||
Sitz- und Schlafecke | 350 | ||||
Bettzeug | |||||
Bettdecke, einbettig | 10 | ||||
Bettdecke, zweibettig | 20 | ||||
Diwanpolster | 6 | ||||
Matratze, dreiteilig | 36 | ||||
Matratze, dreiteilig, Roßhaar | 120 | ||||
Matratze für Kinderbett | 20 | ||||
Matratzenschoner | 5 | ||||
Plumeau | 40 | ||||
Polster | 15 | ||||
Sofadecke | 15 | ||||
Steppdecke | 35 | ||||
Steppdecke, Daunen | 70 | ||||
Tuchent | 50 | ||||
Tuchent, Daunen | 70 | ||||
Wolldecke | 20 | ||||
Blockeiskasten | 40 | ||||
Buffet, Kredenzen | |||||
Küchenkredenz | 200 | ||||
Zimmerbuffet, kredenz | 250 | ||||
Büromöbel | |||||
Aktenregal | 50 | ||||
Aktenbock | 10 | ||||
Armsessel | 20 | ||||
Auflagetisch | 30 | ||||
Bücherregal | 40 | ||||
Drehsessel | 35 | ||||
Rollschrank | 150 | ||||
Schrank | 150 | ||||
Schreibtisch | 200 | ||||
Schreibmaschinentischerl | 35 | ||||
Sessel | 12 | ||||
Tisch | 50 | ||||
Elektrische Geräte | |||||
Bestrahlungslampe | 30 | ||||
Bodenbürste | 150 | ||||
Bügeleisen | 12 | ||||
Eisschrank | 250 | ||||
Heizofen | 30 | ||||
Heizsonne | 15 | ||||
Staubsauger | 120 | ||||
Wäscheschleuder Zentrifuge | 300 | ||||
Waschmaschine | 350 | ||||
Gardinen | |||||
Fensterpolster | 10 | ||||
Fensterschützer | 15 | ||||
Gardinen für 1 Küchen- oder Vorzimmerfenster | 10 | ||||
Gardinen für 1 Zimmerfenster | 20 | ||||
Scheibenvorhänge für 1 Fenster | 8 | ||||
Seitenteile für 1 Zimmerfenster | 15 | ||||
Gartenmöbel | |||||
Bank (aus Metall) | 30 | ||||
Holzbank | 20 | ||||
Holzsessel | 10 | ||||
Holztisch | 25 | ||||
Liegestuhl (Klappfauteuil) | 12 | ||||
Metallsessel | 12 | ||||
Schirm mit Ständer | 25 | ||||
Tisch (aus Metall) | 25 | ||||
Gasgeräte | |||||
Brat- und Backrohr | 70 | ||||
Kocher (Rechaud) | 40 | ||||
Herde | |||||
Haushaltsherd (Kohle) | 150 | ||||
Haushaltsherd (Gas) | 180 | ||||
Haushaltsherd (Elektro) | 200 | ||||
Wirtschaftsherd (Kohle) | 300 | ||||
Wirtschaftsherd (Gas, Elektro) | 350 | ||||
Karniesen | |||||
Metall, Holz | 15 | ||||
Kasten und Schränke aller Art | |||||
Barschrank | 150 | ||||
Bücherschrank | 250 | ||||
Bücherkästchen | 90 | ||||
Chemisettkasten | 160 | ||||
Glasschrank | 150 | ||||
Kasten, einfach, eintürig, Weichholz | 50 | ||||
Kasten, einfach, zweitürig, Weichholz | 120 | ||||
Kasten, einfach, dreitürig, Weichholz | 180 | ||||
Kasten, einfach, viertürig, Weichholz | 250 | ||||
Kasten mit Aufbau, zweitürig, Weichholz | 170 | ||||
Kasten mit Aufbau, dreitürig, Weichholz | 230 | ||||
Kasten mit Aufbau, viertürig, Weichholz | 300 | ||||
Kombinierter Schrank, Sekretär | 250 | ||||
Kommode, Ladenkasten | 100 | ||||
Nachtkästchen mit Marmorplatte | 60 | ||||
Nachtkästchen ohne Marmorplatte | 40 | ||||
Psyche mit Spiegel | 100 | ||||
Schubladekasten (Kommode, Küchenkasterl) | 40 | ||||
Tonmöbel (Radioschrank, Plattenspielschrank) | 90 | ||||
Waschkasten mit Marmorplatte | 80 | ||||
Waschkasten ohne Marmorplatte | 50 | ||||
Waschkasten mit Marmorplatte und Spiegel | 100 | ||||
Waschkasterl (Küche) | 40 | ||||
Wäsche- und Kleiderschrank, Hartholz, eintürig | 100 | ||||
zweitürig | 150 | ||||
dreitürig | 250 | ||||
viertürig | 350 | ||||
Zierschrank | 150 | ||||
Kleiderständer | 20 | ||||
Koffer- und Schirmständer | 10 | ||||
Kohlenkiste | 40 | ||||
Nähmaschine | 300 | ||||
Öfen | |||||
Dauerbrandofen | 100 | ||||
Füllofen | 50 | ||||
Kachelofen, Kamin | 300 | ||||
Paravent | 30 | ||||
Regale | |||||
Bücherregal | 40 | ||||
Hängeregal (auch für Küche) | 20 | ||||
Servierwagen (stummer Diener) | 40 | ||||
Sitzmöbel (siehe auch Betten) | |||||
Diwan, Sofa, Kanapee, Chaiselongue | 80 | ||||
Fauteuil | 50 | ||||
Fauteuil, gepolstert | 70 | ||||
Hocker | 10 | ||||
Hocker, gepolstert | 20 | ||||
Ohrenfauteuil | 150 | ||||
Schemel | 8 | ||||
Sessel, Weichholz | 12 | ||||
Sessel, Hartholz | 15 | ||||
Sessel, gepolstert | 30 | ||||
Sessel, Korbgeflecht | 15 | ||||
Sessel mit Armlehne | 30 | ||||
Sitzbank, gepolstert | 100 | ||||
Sitzecke, gepolstert | 220 | ||||
Sitz- und Schlafecke | 350 | ||||
Spiegel | |||||
Wandspiegel ohne Rahmen | 20 | ||||
Wandspiegel mit Rahmen | 30 | ||||
Konsolspiegel | 40 | ||||
Teppiche, Vorleger, Brücken und Läufer, je m 2 | |||||
Kokos | 9 | ||||
Boucle-, Velour-, Axminster- | 20 | ||||
Orient- | 80 | ||||
Tische | |||||
Ausziehtisch | 100 | ||||
Jour-, Näh-, Rauchtisch u. dgl. | 50 | ||||
Konsoltisch | 40 | ||||
Korbtisch | 35 | ||||
Schreibtisch | 250 | ||||
Radio- und Blumentischchen | 25 | ||||
Tisch, Weichholz | 40 | ||||
Tisch, Hartholz | 70 | ||||
Toilettentisch mit Marmorplatte | 80 | ||||
Toilettentisch ohne Marmorplatte | 50 | ||||
Uhren | |||||
Buffetuhr | 50 | ||||
Küchenuhr | 20 | ||||
Stand(Boden)uhr | 100 | ||||
Wand(Pendel)uhr | 50 | ||||
Wecker | 10 | ||||
Wand- und Kleiderablagen | |||||
mit Spiegel | 60 | ||||
ohne Spiegel | 40 | ||||
Waschstockerl | 30 | ||||