BundesrechtBundesgesetze4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz§ 6

§ 6

In Kraft seit 07. Februar 1958
Up-to-date

Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft.

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