Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Ziffer 5 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 werden für die Gesetzgebung der Länder die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt:
Gegenstand der Regelung ist das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die gemäß § 3 Abs. 1 im Wege eines solchen Verfahrens zu veräußernden Grundstücke.
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