(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut, mit der Vollziehung der §§ 15, 17 und 28 auch die Bundesregierung und das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe des dort festgelegten Wirkungsbereiches.
(2) § 47 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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