(1) Der Übergang von Vermögenswerten in das Eigentum der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages und der Übergang von Vermögenswerten auf dritte Personen gemäß § 12 ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben befreit.
(2) Im Falle des Überganges von Vermögenswerten an die im § 12 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes genannten Personen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden öffentlichen Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
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