Art. 2 Artikel II. — 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Gliederung
V. Schlußbestimmungen.
Art. 2 Artikel II.
Rückverweise
Die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2, zweiter Satz, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht für Ansprüche ein, die nach dem 14. August 1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen.
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