(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der nach Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundeslandes Niederösterreich und das Bundeslandes Wien erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern, Gebühren, Abgaben und Lasten.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Grundbuchseintragungen sind lediglich unter Berufung auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen (§ 33 Allgemeines Grundbuchgesetz).
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