§ 4 — Gebietsänderungsgesetz
Gliederung
Abschnitt I
§ 4
Rückverweise
Die durch die Gebietsänderungen erforderliche Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande Niederösterreich und dem Bundeslande Wien wird durch Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften geregelt.
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