§ 1 — Gebietsänderungsgesetz
Gliederung
Abschnitt I
§ 1
Rückverweise
Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück.