(1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)
(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)
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