(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.
(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.
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