(1) Die Ansprüche der Berechtigten gemäß den Bestimmungen der §§ 4 und 5 richten sich gegen
1. den Dienstgeber,
2. die Personen, die das Unternehmen erworben [§ 2, Abs. (3), des Dritten Rückstellungsgesetzes] haben,
3. die Personen, die Eigentümer des Unternehmens sind oder nach der Entziehung (Nichterfüllung) des Anspruches waren.
Die unter Ziffer 2 und 3 genannten Personen werden in diesem Bundesgesetz als Nachfolger bezeichnet. Der Dienstgeber und die Nachfolger sind dem Berechtigten zu ungeteilter Hand verpflichtet; für Ersatzansprüche unter den nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichteten Personen gelten die Bestimmungen des § 896 ABGB.
(2) Ansprüche nach § 6 richten sich gegen den Dienstgeber (Nachfolger), es wäre denn, daß die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach Dienstvertrag (Dienst- oder Pensionsordnung) von selbständigen Pensionseinrichtungen zu leisten waren, die nicht auf den Dienstgeber oder Nachfolger übergegangen sind; bei entzogenen oder nicht erfüllten Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüchen gilt als Dienstgeber die physische oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Entziehung (Nichterfüllung) des Anspruches Erwerber oder Eigentümer des Unternehmens [Abs. (1), Z. 2 und 3] war; die Bestimmungen des Abs. (1) gelten sinngemäß. Ansprüche der vorbezeichneten Art richten sich, wenn die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nicht vom Dienstgeber (Nachfolger), sondern von selbständigen Pensionseinrichtungen zu leisten sind, gegen die Pensionseinrichtung.
(3) Hat der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 6, Abs. (1), auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt, so sind sie zu neuerlicher Leistung nicht verpflichtet. Inwieweit Berechtigte im Sinne des § 1 derartige Ansprüche gegen den Fonds nach § 14, Abs. (5), des Dritten Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, geltend machen können, wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt; das gleiche gilt für Berechtigte, die ihre Ansprüche nach diesem Bundesgesetz deshalb nicht geltend machen können, weil ein Verpflichteter nach Abs. (1), beziehungsweise Abs. (2) nicht vorhanden ist.
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