(1) Dieses Bundesgesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 15 und 16 sowie des § 17, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz,
b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 17, soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren handelt, und des § 18 das Bundesministerium für Finanzen,
c) hinsichtlich der Bestimmungen des § 17, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt und
d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.
(3) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
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