Die Bestimmungen des § 15 Patentschutz-Überleitungsgesetz vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, können in Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Interessen und der persönlichen Verhältnisse der Parteien sinngemäß angewendet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise