Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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