Ist dem Dienstnehmer für die in § 1, Abs. (2), genannten Erfindungen keine im wesentlichen angemessene Vergütung gewährt worden, so kann er einen Antrag auf Änderung der Vergütung stellen. Die Bestimmungen der §§ 5e, Abs. (1) und (2), und 5m, Patentgesetz, finden Anwendung.
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