BundesrechtBundesgesetzeViertes Rückstellungsgesetz§ 4

§ 4

In Kraft seit 09. August 1947
Up-to-date

Ist in der Firma der Name einer Person enthalten, die zur Zeit der Änderung oder der Löschung der Firma (§ 1) Inhaber oder Gesellschafter des von ihr betriebenen Unternehmens war, nicht aber auch Inhaber oder Gesellschafter des von der neuen Firma betriebenen ist, so bedarf es zur Fortführung der Firma der Einwilligung dieses Gesellschafters oder seiner Erben.

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