(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Firmen, deren Wortlaut während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen mittelbar oder unmittelbar unter nationalsozialistischem Zwang geändert oder gelöscht worden ist.
(2) Wenn die Änderung oder Löschung der Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt anzusehen.
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