BundesrechtBundesgesetzeSechste Gerichtsentlastungsnovelle

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

In Kraft seit 31. Juli 1929
Up-to-date

Art. 1

Artikel I. (Anm.: Änderung der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.)

Art. 2

Artikel II. (Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, RBGl. Nr. 112/1895.)

Art. 3

Artikel III. (Anm.: Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.)

Art. 4

Artikel IV. (Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 78/1896.)

Art. 5

Artikel V. (Anm.: Änderung der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)

Art. 6

Artikel VI. (Anm.: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896.)

Art. 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern.

Art. 8

Artikel VIII. (Anm.: Änderung des G, RGBl. Nr. 67/1882.)

Art. 12

Artikel XII. (Anm.: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868.)

Art. 13

Artikel XIII. (Anm.: Änderung des G, StGBl. Nr. 468/1920.)

Art. 14

Artikel XIV. (Anm.: Änderung des G, RGBl. Nr. 49/1874.)

Art. 15

Artikel XV. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auf die an diesem Tage bereits bei Gericht angebrachten Sachen anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels III, Z 12 und 13, finden jedoch keine Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes gefällt worden ist.

(2) Die auf Grund des § 51a G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des § 56a G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 56a, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.

(3) Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen.

(4) Die Bestimmungen des Artikels XIV finden auch auf alle bereits anhängigen Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurden und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV, Punkt 2 zu ersetzenden Kosten übersteigt.

Art. 16

Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den im einzelnen Falle beteiligten Bundesministern betraut.