§ 17 § 17. — Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Ist der Schriftführer dauernd verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der Ausfertigung des Urteiles.
Der Ausfertigung ist der Vermerk anzufügen: „Der Schriftführer ist an der Unterschrift dauernd verhindert.“
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