§ 13 § 13. — Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Wird ein verkündetes Urteil als nicht gefällt angesehen, so ist das auf Grund einer Privatanklage eingeleitete Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortzusetzen. Der Antrag muß binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden.
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