§ 11 § 11. — Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Am Schlusse der nach § 9 hergestellten Ausfertigung des Urteiles ist der Vermerk anzufügen: „Ausgefertigt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“
Abschriften des Urteiles sind dem Privatankläger, dem Angeklagten und dem Privatbeteiligten zuzustellen. Dem öffentlichen Ankläger ist das ausgefertigte Urteil in Urschrift mitzuteilen.
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