Bei den übrigen Gerichtshöfen werden die Handelsgeschäfte von denselben, unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande, ausgeübt.
In wieferne ausnahmsweise an einzelnen anderen Orten, der bestehenden Verhältnisse halber, außerdem für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit besondere Fürsorge getroffen werden muß, wird besonderen Bestimmungen vorbehalten.
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