In Städten, in denen das Bedürfnis eigener, für sich bestehender Handelsgerichte vorhanden ist, werden solche errichtet. Welche derselben als Seegerichte bestellt werden, bestimmen besondere Anordnungen. Der Personalstatus wird auf ähnliche Art, wie jener des daselbst befindlichen Gerichtshofes regulirt. Die Beamten dieser Handelsgerichte stehen in gleichen Bezügen und in gleichem Range mit den Beamten dieses Gerichtshofes.
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