Die Gerichtshöfe erster Instanz führen die Bezeichnung „Landesgericht“. Dies gilt nicht für das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien und den Jugendgerichtshof Wien.
Der Wirkungskreis der Landesgerichte ist im allgemeinen gleich.
Ein besonderes Gesetz für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.
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