Die Oberlandesgerichte werden besetzt:
1. mit einem Präsidenten;
2. nach Erfordernis mit einem Vicepräsidenten;
3. mit der nach Bedürfnis zu bemessenden Zahl von Oberlandesgerichtsräthen; mit der erforderlichen Anzahl:
4. von Rathssecretären und Secretärs-Adjuncten, welche sowohl zur Führung der Sitzungsprotokolle, als auch zur Verfassung der Ratsbeschlüsse zu verwenden sind;
5. von Vorstehern der Hilfsämter, als: Einreichungsprotokoll, Expedit und Registratur, in soferne eine Vereinigung derselben in Einer Person thunlich erscheint, mit der Bezeichnung als Directoren der Hilfsämter;
6. von Adjuncten derselben, denen die Leitung einzelner Hilfsämter oder Geschäfts-Abtheilungen anvertraut wird;
7. von Officialen und Accessisten für die Geschäfte der Registratur und des Expedites;
8. von Rathsdienern, Kanzlei- und Amtsdienern, und wo das Bedürfnis eintritt, Dienersgehilfen.
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