(1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
1. die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII auch nach dem 28. Februar 1993;
2 . (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
1. nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;
2 . (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
1. auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII die bisherigen Landesgerichte,
2 . (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
zuständig
(5) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(6) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(7) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
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