§ 85 § 85
In Kraft seit 01. August 1938
Up-to-date
In den Fällen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staate aufzuerlegen (§§ 40 ff. der österreichischen Zivilprozeßordnung).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden