§ 59 § 59
In Kraft seit 01. August 1938
Up-to-date
(1) (Anm.: Änderung des § 759 ABGB, JGS Nr. 946/1811.)
(2) Ist der Erbfall vor Inkrafttreten des Ehegesetzes eingetreten, so ist § 759 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner bisherigen Fassung anzuwenden; das Verfahren über die Klage kann gemäß den Bestimmungen in den §§ 112 und 117 des Ehegesetzes fortgeführt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden