§ 17 Schuldausspruch im Aufhebungsurteil
In Kraft seit 01. August 1938
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§ 17 Schuldausspruch im Aufhebungsurteil — 1. DVOEheG
Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des § 42 Abs. 2 des Ehegesetezs oder des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.