BundesrechtBundesgesetzeErste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz§ 17

§ 17Schuldausspruch im Aufhebungsurteil

In Kraft seit 01. August 1938
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Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des § 42 Abs. 2 des Ehegesetezs oder des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.

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