§ 13 Wiederholung der Eheschließung
In Kraft seit 01. August 1938
Up-to-date
Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.
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