Unterhalt während des Studiums
Weißt du wie viel Unterhalt dir während des Studiums zusteht? 💶
GesetzeFinden.at
Redaktion
Femininum
Das man während dem Studium knapp bei Kassa ist, ist nichts Neues. Was jedoch die wenigsten wissen, ist welche Unterhaltsansprüche man während dem Studium gegen wen hat.
Grundsätzlich sind deine Eltern dazu verpflichtet dir, entsprechend ihres eigenen Gehaltes, angemessenen Unterhalt zu leisten. Diese Pflicht geht bis zu dem Zeitpunkt an dem du selbsterhaltungsfähig bist. Sprich sobald du selber deine Bedürfnisse finanziell zur Gänze decken kannst, hört die Unterhaltspflicht deiner Eltern auf. Dein Anspruch auf Unterhalt kann aber wieder aufleben z.B. wenn du nicht mehr selbsterhaltungsfähig bist.
Die Anspannungstheorie besagt das jeder Elternteil nach ihren Kräften zum Unterhalt beitragen muss. Was angemessener Unterhalt bedeutet, wird unten bei der Höhe des Unterhalts erklärt.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit wird bis zu deinem Studienabschluss verlängert. Dafür musst du aber ernsthaft und zielstrebig studieren.
Wenn deine Eltern geschieden sind ändert sich grundsätzlich nichts an ihren Pflichten. Jedoch leistet das Elternteil, in dessen Haushalt du wohnst, mittels deiner Betreuung dessen Beitrag.
Gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil hast du gemäß §231 Abs 2 Satz 1 ABGB einen Anspruch auf Geld, auch Alimente genannt, welcher abhängig vom Einkommen dieses Elternteils ist.
Gemäß der Anspannungstheorie kann sich das Elternteil, welches zur Leistung von Alimenten verpflichtet ist, nicht ihrer Pflicht entziehen, indem sie ihren Job kündigt oder einen Job ausführt, welcher nicht ihrer Ausbildung entspricht. In diesen Fällen wird die Höhe der Alimente anhand ihres fiktiven Einkommens berechnet.
Wusstest du, dass wenn weder du selbst noch deine Eltern, dich finanziell ausreichend unterstützen können, du einen Anspruch gegen deine Großeltern gemäß §232 ABGB zur Deckung deines Unterhalts hast? Das setzt aber voraus, dass es deinen Großeltern nach ihren finanziellen Kräften auch möglich ist.
2 Faktoren sind hier wichtig: Die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern, dementsprechend wird der Unterhaltsanspruch individuell ganz unterschiedlich aussehen und stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar.
Die Bedürfnisse des Kindes richten sich gemäß §231 ABGB nach dessen Fähigkeiten, Anlagen, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Das heißt so viel wie, dass deine Eltern deine bestmögliche Entwicklung finanziell zu unterstützen haben.
Somit ist nachvollziehbar, dass je älter das Kind ist desto höher der Unterhaltsanspruch sein wird.
Die Leistungsfähigkeit deiner Eltern berechnet sich grundsätzlich nach deren Einkommen. Hier kommt die Prozentwertmethode ins Spiel, welche einen bestimmten Prozentsatz vom monatlichen Nettoeinkommen je nach Alter des Kindes festlegt. Dieser Prozentsatz bewegt sich zwischen 16–22 %.
Beachte aber, dass wenn ein Elternteil von dir kein Einkommen bezieht, dieser Elternteil einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den verdienenden Elternteil hat, welcher konsequenterweise deinen Unterhalt kürzt um maximal 3 %.
Auch wenn du Geschwister hast wird dein Unterhaltsanspruch zwischen 1 und 2 % gekürzt.
Durch Antrag der Unterhaltspflichtigen Person, kommt es bei wesentlichen Änderungen der Umstände (z.B. Verlust des Jobs, Beförderung) zu einer Neuberechnung der Unterhaltshöhe. Vergiss aber nicht auf die oben erwähnte Anspannungstheorie!
Der Unterhalt soll idealerweise deinen Regelbedarf decken, wie Kleidung, Bildung, Nahrungsmittel, Taschengeld und Unterkunft. Die Höhe des Regelbedarfs variiert natürlich mit dem Alter des Kindes aber auch mit der Inflation, siehe dazu die Tabelle der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt.
Unterhalt darüber hinaus heißt Sonderbedarf, welcher aus gerechtfertigten Gründen ermöglicht werden muss. Z.B. notwendige Nachhilfe und über übliche ärztliche Behandlungen hinausgehende medizinische Behandlungen.
Dein eigenes Einkommen, z.B. deine geringfügige Arbeit (Verlinkung), wird dir gemäß §231 Abs 3 ABGB angerechnet. Nach der Rechtssprechung werden aber z.B. deine Familienbeihilfe und Studienbeihilfe nicht mitgerechnet. Mehr dazu in unserem Artikel “Studienbeihilfe & andere Förderungen”.
Keinen Unterhaltsanspruch hast du im Falle der Verwirkung. Hier werden die Fälle des §770 ABGB analog angewendet, welche Enterbungsgründe sind. Sprich wenn du z.B. bestimmte Straftaten gegen einen Elternteil, oder einer Person, die deinen Eltern nahe steht, begangen hast oder wenn du deine familienrechtlichen Pflichten gröblich vernachlässigst hast. Beim Vorliegen eines Enterbungsgrunds steht dir nur mehr der notbedürftige Unterhalt zu gemäß §777 ABGB.
Generell auf den Unterhalt zu verzichten ist nicht möglich. Jedoch kannst du auf vergangene und noch nicht erfüllte Unterhaltspflichten teilweise verzichten. Denn der Verzicht betrifft nur den, über deinen nötigen Unterhalt hinausgehenden Betrag. Wie hoch der nötige Unterhalt ist, ist wie oben erwähnt eine Einzelfallentscheidung und kann bei jeder Person unterschiedlich hoch sein.
Wenn deinem Unterhaltsanspruch nicht nachgekommen wird, kannst du ihn selber gerichtlich durchsetzen.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind Außerstreitsache gemäß §114 Abs 1 und 2 JN. Eine klare Trennung zwischen Zivilprozess und Außerstreitverfahren gibt es nicht, aber was du dir merken kannst ist, dass das Außerstreitverfahren größtenteils für sogenannte
Rechtsfürsorgematerien (Kindschafts-, Sachwalterschaftsangelegenheiten)
aber auch für Einparteienverfahren (Grundbuchs-, Firmenbuchsangelegenheiten)
und bestimmte Mehrparteienverfahren (Verlassenschaftverfahren, wohnrechtliche Verfahren)
zuständig ist.
Das Verfahren ist in den §101 ff AußStrG geregelt. Zuständig ist das Bezirksgericht im Bezirk in dem du als unterhaltsberechtigte Person wohnst.
Beim zuständigem Bezirksgericht musst du einen Antrag stellen, hier verweisen wir auf das hilfreiche Antragsmuster der ÖH.
Wusstest du, dass du auch noch nicht fälligen Unterhalt begehren kannst? Vorausgesetzt die Unterhaltspflicht wurde schon mal verletzt oder droht verletzt zu werden, laut §101 Abs 4 AußStrG. Das könnte einen monatlichen Exekutionstitel, in Höhe deines Unterhalts, begründen.
Fun Fact: Die Luxusgrenze (auch Playboy-Grenze genannt), also der maximale Unterhalt für ein Kind beträgt das 2,5-fache des Regelbedarfs. Sprich nach der Tabelle der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt beträgt die Luxusgrenze im Jahr 2024: 1.900 € (760x2,5)
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