LandesrechtWienVerordnungenDurchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG§ 7

§ 7Medizinisches Personal

In Kraft seit 22. Dezember 2012
Up-to-date

Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom Betreuungsbedarf der Bewohner die medizinische Betreuung durch Ärzte (und allenfalls erforderliches Hilfspersonal) sicherzustellen. Die Betreuung kann durch im Heim tätige Ärzte oder durch rasche Erreichbarkeit von niedergelassenen Ärzten erfolgen.

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