§ 1 Gebührensätze
In Kraft seit 01. Mai 2023
Up-to-date
Für Anträge auf Nichtigerklärung und Feststellung (§§ 18 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 WVRG 2020) hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2020 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben | 380 € |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge | 1267 € |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 634 € |
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | 634 € |
Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | 1267 € |
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich | 3802 € |
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich | 1267 € |
Bauaufträge im Oberschwellenbereich | 7605 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich | 2534 € |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich | 3802 € |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich | 7605 € |
Rückverweise
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