Für Anträge auf Nichtigerklärung und Feststellung (§§ 18 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 WVRG 2020) hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2020 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
| Direktvergaben | 410 € |
| Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge | 1367 € |
| Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 684 € |
| Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | 684 € |
| Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | 1367 € |
| Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich | 4102 € |
| Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich | 1367 € |
| Bauaufträge im Oberschwellenbereich | 8206 € |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich | 2734 € |
| Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich | 4102 € |
| Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich | 8206 € |
Rückverweise
WVPVO 2020 · Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2020 – WVPVO 2020
§ 3 Reduzierte Gebührensätze
…1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten…
§ 2 Erhöhte Gebührensätze
…1) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§…